§ 3 IGG (Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte) - JUSLINE Österreich
§ 3 IGG
IGG - Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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