§ 5 IGG (Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte) - JUSLINE Österreich
§ 5 IGG
IGG - Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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