Anl. 7 IG-L Teil 1

IG-L - Immissionsschutzgesetz – Luft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

1.

Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf – das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere

Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,

– das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme –

einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,

– die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,

– die für das Programm relevanten Umweltprobleme, – die Bedeutung des Programms für die Durchführung der

gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.

2.

Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

– die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,

– den kumulativen Charakter der Auswirkungen,

– den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),

– den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),

– die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:

– besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

– intensive Bodennutzung,

– die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

1.

eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

2.

die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;

3.

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4.

sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, S. 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1, ausgewiesenen Gebiete;

5.

die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;

6.

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

7.

die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

8.

eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zB technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

9.

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;

10.

eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

In Kraft seit 17.03.2006 bis 31.12.9999
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