§ 18 IESG Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

IESG - Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erlassen werden, jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 14, Absatz eins und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 6, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 8 und des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7 und des Paragraph 15, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Bundeskanzler;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, der Bundeskanzler;
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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