Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§ 1b, die Überschrift vor § 13d und § 13d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph eins b,, die Überschrift vor Paragraph 13 d und Paragraph 13 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gefasst werden.Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gefasst werden.
(3)Absatz 3Der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ist für freie Dienstnehmer ab dem Beitragsjahr 2008 zu entrichten.Der Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ist für freie Dienstnehmer ab dem Beitragsjahr 2008 zu entrichten.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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