§ 18 IESG Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erlassen werden, jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 14, Absatz eins und 3 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 6, der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 8 und des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7 und des Paragraph 15, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Bundeskanzler;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, der Bundeskanzler;
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erlassen werden, jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 14, Absatz eins und 3 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 6, der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 8 und des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7 und des Paragraph 15, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Bundeskanzler;hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, der Bundeskanzler;
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten