§ 18 IESG Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erlassen werden, jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.06.2011

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erlassen werden, jedoch frühestens mit diesen in Kraft treten.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6, des § 11 Abs. 1 bis 3 und des § 14 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 6 der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Bundeskanzler;

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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