Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 3, § 1a, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4, der an § 7 Abs. 1 angefügte Satz, § 7 Abs. 6 letzter Satz, § 7 Abs. 7 und die im § 13 Abs. 4 anstelle des letzten Satzes tretenden Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph eins a,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3 a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, der an Paragraph 7, Absatz eins, angefügte Satz, Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 7 und die im Paragraph 13, Absatz 4, anstelle des letzten Satzes tretenden Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 1 Abs. 6 Z 4 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, eingefügte Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 1 Abs. 3 Z 4 und § 1 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7, die vor dem 1. Jänner 1994 gefaßt wurden, nicht anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph eins, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, die vor dem 1. Jänner 1994 gefaßt wurden, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 1 Abs. 2 Z 4 lit. g, § 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3 Z 3a, § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 6a, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994 treten mit 1. März 1994 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 5 Abs. 4, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung oder der sonst nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 maßgebliche Beschluß vor dem genannten Zeitpunkt gefaßt worden ist. § 7 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1994 ist überdies nur für Vorfinanzierungen, die für Zeiträume nach dem 28. Februar 1994 gewährt wurden, anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera g,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 6 a,, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994, treten mit 1. März 1994 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des Paragraph 5, Absatz 4,, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung oder der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 maßgebliche Beschluß vor dem genannten Zeitpunkt gefaßt worden ist. Paragraph 7, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994, ist überdies nur für Vorfinanzierungen, die für Zeiträume nach dem 28. Februar 1994 gewährt wurden, anzuwenden.
(5)Absatz 5Die §§ 1a Abs. 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 4, 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, 8 Abs. 2, 10, 13 Abs. 5, 14 Abs. 1, 3, und 4 und 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.Die Paragraphen eins a, Absatz 3,, 4, 5, 6 Absatz eins,, 3 und 4, 7 Absatz eins,, 2, 4 und 6, 8 Absatz 2,, 10, 13 Absatz 5,, 14 Absatz eins,, 3, und 4 und 17 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(6)Absatz 6§ 1 Abs. 6 Z 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie § 13 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 vor dem 1. Mai 1995 gefaßt wurde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3,, 4 und 5, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, sowie Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, sowie Paragraph 13, Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 vor dem 1. Mai 1995 gefaßt wurde.
(7)Absatz 7§ 3 Abs. 5 und 6 und § 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 gefaßt wurden.Paragraph 3, Absatz 5 und 6 und Paragraph 7, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 gefaßt wurden.
(8)Absatz 8§ 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 8 Z 1, § 13b und § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 treten mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft. Gewährte Darlehen nach § 12 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996 sind nach den bisherigen Bestimmungen abzuwickeln.Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 13 b und Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996, treten mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft. Gewährte Darlehen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996, sind nach den bisherigen Bestimmungen abzuwickeln.
(9)Absatz 9Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 wird für das Beitragsjahr 1997 mit 0,7 vH festgesetzt.Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996, wird für das Beitragsjahr 1997 mit 0,7 vH festgesetzt.
(10)Absatz 10§ 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b, § 3c, § 3d, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 107/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997 sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und § 13a Abs. 3 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997 sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 erfolgt ist.Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c,, Paragraph 3 d,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 7, Paragraph 7, Absatz eins,, 6a und 7, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt wurde. Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 7, Paragraph 7, Absatz eins,, 6a und 7, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13 a, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß vor dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 erfolgt ist.
(11)Absatz 11§ 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1998 in Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt wurde.Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, tritt mit 1. April 1998 in Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. der sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt wurde.
(12)Absatz 12§ 1 Abs. 6 Z 5, § 1a Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten gebührt.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 5,, Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 13, ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume ab dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten gebührt.
(13)Absatz 13§ 13 Abs. 5 und Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(14)Absatz 14§ 13 Abs. 1 fünfter bis achter Satz, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß abweichend von § 13 Abs. 1 letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998 bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz zulässigen finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 für das Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.Paragraph 13, Absatz eins, fünfter bis achter Satz, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998 bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fünfter Satz zulässigen finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan gemäß Paragraph 13, Absatz eins, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997, für das Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.
(15)Absatz 15§ 3c Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 3 c, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(16)Absatz 16§ 3a Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 4 zweiter Satz und § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 4 zweiter Satz, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Mai 1999 gefaßt wurde.Paragraph 3 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 7, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999, treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 vor dem 1. Mai 1999 gefaßt wurde.
(17)Absatz 17§ 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft und ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsvertretungen im Sinne des § 13c Abs. 1 anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach § 13c Abs. 2 hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen.Paragraph 13 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999, tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft und ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsvertretungen im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz eins, anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Paragraph 13 c, Absatz 2, hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen.
(18)Absatz 18§ 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(19)Absatz 19§ 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(20)Absatz 20§ 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wurde.Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wurde.
(21)Absatz 21Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Abfertigungszahlungen gemäß § 13b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000 auch nach dem 31. Dezember 2000 zu ersetzen, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Jänner 2001 gefasst wurde.Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Abfertigungszahlungen gemäß Paragraph 13 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, auch nach dem 31. Dezember 2000 zu ersetzen, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 vor dem 1. Jänner 2001 gefasst wurde.
(22)Absatz 22Im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 sind die vierteljährlichen Abschlagszahlungen gemäß § 13b Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 in der Höhe von 80 vH der von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im vorhergehenden Quartal in Insolvenzverfahren nach § 1 Abs. 1 angemeldeten Zuschläge zu gewähren.Im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 sind die vierteljährlichen Abschlagszahlungen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, in der Höhe von 80 vH der von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im vorhergehenden Quartal in Insolvenzverfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, angemeldeten Zuschläge zu gewähren.
(23)Absatz 23§ 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 3a und § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder der sonst nach § 1 maßgebende Beschluss nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wird.Paragraph 3, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 3 a und Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, wenn der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder der sonst nach Paragraph eins, maßgebende Beschluss nach dem 31. Dezember 2000 gefasst wird.
(24)Absatz 24§ 6 Abs. 2, § 12 Abs. 7 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(25)Absatz 25§ 1a Abs. 3 Z 2, § 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 8 Z 3 und § 14 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.Paragraph eins a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, treten mit 1. August 2001 in Kraft.
(26)Absatz 26§ 5 und § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz treten mit 1. August 2001 in Kraft und gelten mit der Maßgabe, dass die am 31. Juli 2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen anhängigen Geschäftsfälle mit 1. August 2001 auf die jeweils gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 zuständigen Geschäftsstellen übergehen.Paragraph 5 und Paragraph 7, Absatz 2, erster und zweiter Satz treten mit 1. August 2001 in Kraft und gelten mit der Maßgabe, dass die am 31. Juli 2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen anhängigen Geschäftsfälle mit 1. August 2001 auf die jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, zuständigen Geschäftsstellen übergehen.
(27)Absatz 27§ 7 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 5, § 13c und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ereignen.Paragraph 7, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 5,, Paragraph 13 c und Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ereignen.
(28)Absatz 28§ 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(29)Absatz 29§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass Klagen im Sinne des § 67 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem 1. August 2001 gegen ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhoben wurden, ab dem 1. August 2001 als gegen jene Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds GmbH gerichtet gelten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit der Landesgerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Oberlandesgerichte richtet sich in solchen Fällen nach der des ursprünglich beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Klagen gegen Bescheide, die vor dem 1. August 2001 erlassen werden oder zu erlassen gewesen wären, sind gegen jene Geschäftsstelle zu richten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, tritt mit 1. August 2001 mit der Maßgabe in Kraft, dass Klagen im Sinne des Paragraph 67, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem 1. August 2001 gegen ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhoben wurden, ab dem 1. August 2001 als gegen jene Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds GmbH gerichtet gelten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit der Landesgerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Oberlandesgerichte richtet sich in solchen Fällen nach der des ursprünglich beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Klagen gegen Bescheide, die vor dem 1. August 2001 erlassen werden oder zu erlassen gewesen wären, sind gegen jene Geschäftsstelle zu richten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat.
(30)Absatz 30§ 12 Abs. 1 und 5 sowie § 13 Abs. 4 gelten ab dem Finanzjahr 2001, das mit 1. August 2001 beginnt und mit 31. Dezember 2001 endet. § 13 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2001 ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an die Finanzprokuratur zu überweisen.Paragraph 12, Absatz eins und 5 sowie Paragraph 13, Absatz 4, gelten ab dem Finanzjahr 2001, das mit 1. August 2001 beginnt und mit 31. Dezember 2001 endet. Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an die Finanzprokuratur zu überweisen.
(31)Absatz 31§ 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. In die gemäß § 13 Abs. 1 sechster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2001 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeschlossenen Rechtsgeschäfte tritt die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ein. § 13 Abs. 1 siebenter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2001 ist bis Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an den Bund zu überweisen.Paragraph 13, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, tritt mit 1. August 2001 in Kraft. In die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sechster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds abgeschlossenen Rechtsgeschäfte tritt die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH ein. Paragraph 13, Absatz eins, siebenter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001, ist bis Ablauf des 31. Juli 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sieben Zwölftel der festgesetzten Jahresvergütung zu entrichten sind; sie ist spätestens am 1. September 2001 an den Bund zu überweisen.
(32)Absatz 32§ 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 und § 13d in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 100/2002 und BGBl. I Nr. 158/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, und Paragraph 13 d, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(33)Absatz 33§ 12 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2004 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2004 in Kraft.
(34)Absatz 34§ 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 13 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(35)Absatz 35§ 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(36)Absatz 36§ 13 Abs. 4a und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 4 a und Paragraph 14, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.
(37)Absatz 37§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind § 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004 weiter anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, weiter anzuwenden.
(38)Absatz 38Die §§ 1 Abs. 3 Z 6 und 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, treten mit 23. September 2005 in Kraft.
(39)Absatz 39§ 1b und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des 30. April 2006.Paragraph eins b und Paragraph 13 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des 30. April 2006.
(40)Absatz 40Der Entfall des § 1 Abs. 6 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005 tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in Kraft und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit Ablauf des 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.Der Entfall des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in Kraft und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit Ablauf des 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
(41)Absatz 41§ 1 Abs. 1 Z 4 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(42)Absatz 42§ 1 Abs. 1, 5 und 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 13a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 und auf ausländische Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 gefasst wurden.Paragraph eins, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und auf ausländische Entscheidungen nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 gefasst wurden.
(43)Absatz 43Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z 4 ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten.Für Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten.
(44)Absatz 44§ 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(45)Absatz 45§ 1 Abs. 3 Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 verwirklicht wurden.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a,, Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 verwirklicht wurden.
In Kraft seit 28.10.2005 bis 31.12.9999
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