Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsAuf Antrag ist Personen, die
1.Ziffer einseine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
2.Ziffer 2eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
3.Ziffer 3eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
(2)Absatz 2§ 65 Abs. 3 findet Anwendung.Paragraph 65, Absatz 3, findet Anwendung.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 30.09.2025
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