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Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
1. | alle Studierenden im Sinne des § 35 Z | |||||||||
2. | das Lehrpersonal, | |||||||||
3. | das Verwaltungspersonal, | |||||||||
4. | die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören. |
Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
1. | alle Studierenden im Sinne des § 35 Z | |||||||||
2. | das Lehrpersonal, | |||||||||
3. | das Verwaltungspersonal, | |||||||||
4. | die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören. |