§ 72 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

1.

alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 518,

2.

das Lehrpersonal,

3.

das Verwaltungspersonal,

4.

die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017

Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

1.

alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 518,

2.

das Lehrpersonal,

3.

das Verwaltungspersonal,

4.

die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.

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