§ 72 HG Personenkreis

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 72.Paragraph 72,

Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

  1. 1.Ziffer einsalle Studierenden im Sinne des § 35 Z 518,alle Studierenden im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 518,,
  2. 2.Ziffer 2das Lehrpersonal,
  3. 3.Ziffer 3das Verwaltungspersonal,
  4. 4.Ziffer 4die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
§ 72.Paragraph 72,

Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

  1. 1.Ziffer einsalle Studierenden im Sinne des § 35 Z 518,alle Studierenden im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 518,,
  2. 2.Ziffer 2das Lehrpersonal,
  3. 3.Ziffer 3das Verwaltungspersonal,
  4. 4.Ziffer 4die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.

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