§ 65a HG Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 30.09.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag ist Personen, die
    1. 1.Ziffer einseine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
    2. 2.Ziffer 2eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
    3. 3.Ziffer 3eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
  1. (2)Absatz 2§ 65 Abs. 3 findet Anwendung.Paragraph 65, Absatz 3, findet Anwendung.

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.04.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag ist Personen, die
    1. 1.Ziffer einseine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
    2. 2.Ziffer 2eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
    3. 3.Ziffer 3eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
  1. (2)Absatz 2§ 65 Abs. 3 findet Anwendung.Paragraph 65, Absatz 3, findet Anwendung.

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