Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsStudierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
1.Ziffer einsLeistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2.Ziffer 2Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
3.Ziffer 3Schwangerschaft oder
4.Ziffer 4Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
5.Ziffer 5Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
6.Ziffer 6vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Absatz 2Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
(3)Absatz 3Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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