(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. | sich vom Studium abmeldet oder | |||||||||
2. | die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder | |||||||||
3. | bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder | |||||||||
4. | gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt oder | |||||||||
5. | den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder | |||||||||
6. | die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder | |||||||||
7. | aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird oder | |||||||||
8. | im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet. |
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 8 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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