§ 5 HG Voraussetzungen für die Anerkennung

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw.oder als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium,privater Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
    3. 2.Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
    4. 3.Ziffer 3das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
    5. 4.Ziffer 4zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
    6. 5.Ziffer 5die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    7. 6.Ziffer 6die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
    8. 7.Ziffer 7die AnrechenbarkeitAnerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
    9. 8.Ziffer 8die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
  3. (2)Absatz 2Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw.oder als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium,privater Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
    3. 2.Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
    4. 3.Ziffer 3das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
    5. 4.Ziffer 4zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
    6. 5.Ziffer 5die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    7. 6.Ziffer 6die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
    8. 7.Ziffer 7die AnrechenbarkeitAnerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
    9. 8.Ziffer 8die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
  3. (2)Absatz 2Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

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