§ 5 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw.oder als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium,privater Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

1.

die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,

2.

an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelor-Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt für die Primarstufe odersowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,

3.

das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,

4.

zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,

5.

die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,

6.

die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,

7.

die AnrechenbarkeitAnerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,

8.

die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.

(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zurZur Heranbildung von LehrernLehrerinnen und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue MittelschulenLehrern an Schulen gemäß § 3 und § 8 desdem Minderheiten-SchulgesetzesSchulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein ergänzendes Studiumzusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führenpädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017

(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw.oder als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium,privater Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

1.

die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,

2.

an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelor-Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt für die Primarstufe odersowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,

3.

das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,

4.

zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,

5.

die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,

6.

die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,

7.

die AnrechenbarkeitAnerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,

8.

die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.

(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zurZur Heranbildung von LehrernLehrerinnen und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue MittelschulenLehrern an Schulen gemäß § 3 und § 8 desdem Minderheiten-SchulgesetzesSchulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein ergänzendes Studiumzusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führenpädagogisch-praktischen Studien einzurichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten