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(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw.oder als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium,privater Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1. | die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, | |||||||||
2. | an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind | |||||||||
3. | das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein, | |||||||||
4. | zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen, | |||||||||
5. | die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, | |||||||||
6. | die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein, | |||||||||
7. | die | |||||||||
8. | die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein. |
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zurZur Heranbildung von LehrernLehrerinnen und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue MittelschulenLehrern an Schulen gemäß § 3 und § 8 desdem Minderheiten-SchulgesetzesSchulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein ergänzendes Studiumzusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führenpädagogisch-praktischen Studien einzurichten.
(1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw.oder als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium,privater Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1. | die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, | |||||||||
2. | an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind | |||||||||
3. | das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein, | |||||||||
4. | zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen, | |||||||||
5. | die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, | |||||||||
6. | die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein, | |||||||||
7. | die | |||||||||
8. | die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein. |
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zurZur Heranbildung von LehrernLehrerinnen und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue MittelschulenLehrern an Schulen gemäß § 3 und § 8 desdem Minderheiten-SchulgesetzesSchulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein ergänzendes Studiumzusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führenpädagogisch-praktischen Studien einzurichten.