§ 32 HG Mitteilungsblatt

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepageder Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:

1.

die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen HochschuleOrganisationsplan,

1a2.

Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,

2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,

3.

Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,

4.

die Curricula und PrüfungsordnungenRichtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,

5.

Curricula,

56.

von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,

67.

Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,

78.

die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,

89.

die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,

910.

die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017

(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepageder Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:

1.

die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen HochschuleOrganisationsplan,

1a2.

Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,

2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,

3.

Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,

4.

die Curricula und PrüfungsordnungenRichtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,

5.

Curricula,

56.

von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,

67.

Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,

78.

die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,

89.

die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,

910.

die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

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