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(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepageder Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
1. |
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| Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied, | |||||||||
3. | Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen, | |||||||||
4. |
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5. | Curricula, | |||||||||
| von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen, | |||||||||
| Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse, | |||||||||
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(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepageder Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
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| Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied, | |||||||||
3. | Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen, | |||||||||
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5. | Curricula, | |||||||||
| von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen, | |||||||||
| Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse, | |||||||||
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