§ 32 HG Mitteilungsblatt

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepageder Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsdie Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    2. 1.Ziffer einsSatzung und Organisationsplan,
    3. 1a2.Ziffer eins a2Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
    4. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
    5. 3.Ziffer 3Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
    6. 4.Ziffer 4die Curricula und Prüfungsordnungen,
    7. 4.Ziffer 4Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    8. 5.Ziffer 5Curricula,
    9. 56.Ziffer 56von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
    10. 67.Ziffer 67Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
    11. 78.Ziffer 78die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
    12. 89.Ziffer 89die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
    13. 910.Ziffer 910die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepageder Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
    1. 1.Ziffer einsdie Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    2. 1.Ziffer einsSatzung und Organisationsplan,
    3. 1a2.Ziffer eins a2Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
    4. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
    5. 3.Ziffer 3Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
    6. 4.Ziffer 4die Curricula und Prüfungsordnungen,
    7. 4.Ziffer 4Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    8. 5.Ziffer 5Curricula,
    9. 56.Ziffer 56von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
    10. 67.Ziffer 67Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
    11. 78.Ziffer 78die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
    12. 89.Ziffer 89die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
    13. 910.Ziffer 910die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.

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