Art. 3 HOG – Vereinbarung (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung), Berechnungsfaktor - JUSLINE Österreich
Art. 3 HOG – Vereinbarung Berechnungsfaktor
HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:
a)
für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
b)
für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
c)
für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.
In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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