Art. 6 HOG – Vereinbarung Aufgaben des Österreichischen Koordinationskomitees

HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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