Art. 9 HOG – Vereinbarung (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung), Geltungsdauer - JUSLINE Österreich
Art. 9 HOG – Vereinbarung Geltungsdauer
HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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