Art. 8 HOG – Vereinbarung (Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung), Hinterlegung - JUSLINE Österreich
Art. 8 HOG – Vereinbarung Hinterlegung
HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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