Art. 8 HOG – Vereinbarung Hinterlegung

HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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