(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
1. | die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie | |||||||||
2. | die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.
(4) Bei überschießendem Haftungsstand werden bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20% neuerlich vergeben.
0 Kommentare zu Art. 7 HOG – Vereinbarung