Art. 2 HOG – Vereinbarung Berechnung der HOG

HOG – Vereinbarung - Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:

a)

Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben) des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x Faktor

b)

Länder und Gemeinden: HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.

(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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