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| Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001 |
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| lit. a |
| lit. b und c |
Dienstgradgruppe |
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Rekruten und Chargen | 73,74 vH |
| 68,06 vH |
Unteroffiziere | 89,24 vH |
| 80,98 vH |
Offiziere | 109,92 vH |
| 99,58 vH |
(1) Anspruchsberechtigten
(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigtejenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld. Die in der halben Höhe des für einen Kalendermonatwährend des Einsatzes gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
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| Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001 |
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| lit. a |
| lit. b und c |
Dienstgradgruppe |
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Rekruten und Chargen | 73,74 vH |
| 68,06 vH |
Unteroffiziere | 89,24 vH |
| 80,98 vH |
Offiziere | 109,92 vH |
| 99,58 vH |
(1) Anspruchsberechtigten
(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigtejenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld. Die in der halben Höhe des für einen Kalendermonatwährend des Einsatzes gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
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