Der Beschwerdeführer wurde mit Disziplinarerkenntnis des Kommandanten der 1. Kp/AUSBATT vom 14. Juli 1979 wie folgt für schuldig erkannt: "Sie haben 1. am Samstag, 120797, im Zeitraum von 0730 bis 1020 Uhr am Stützpunkt HERMON während der Dienstzeit in nicht ordnungsgemäßer militärischer Adjustierung Alkohol zu sich genommen und sind dem Befehl ihres direkten Vorgesetzten Vzlt N., den Alkoholkonsum unverzüglich einzustellen, die ordnungsgemäße Adjustierung einzunehmen und Ih... mehr lesen...
Index: 12/03 Entsendung ins Ausland43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AuslEG 1965 §1;HDG 1994 §85 Abs7;WehrG 1990 §1 Abs3 idF 1994/550;
Rechtssatz: § 85 Abs 7 HDG 1994 ist nicht auf einen Soldaten anzuwenden, der auf Grund einer freiwilligen Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen worden ist, weil er dem Bundesheer nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Seine Dienstleistung ist außerordentli... mehr lesen...