Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Auftraggeber darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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