§ 3 HAG

HAG - Hundeabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Paragraph 3,

Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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