§ 4a HAG

HAG - Hundeabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

 Zum Zweck der Überprüfung, ob vom Magistrat der Stadt Wien ein Mobilpass ausgestellt wurde und daher eine Bezuschussung der Stadt Wien zur Hundeabgabe durch die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu berücksichtigen ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien bei der Erhebung der Hundeabgabe berechtigt, sofern die abgabepflichtige Person angegeben hat, Inhaber oder Inhaberin eines Mobilpasses zu sein, anhand der im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Person bei der für die Ausstellung eines Mobilpasses zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien abzufragen, ob ein Mobilpass ausgestellt wurde oder nicht, gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Mobilpass ausgestellt wurde und in welchem Umfang eine Bezuschussung gewährt wurde.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a HAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a HAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a HAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a HAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a HAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 HAG
§ 5 HAG