Die Gemeinde wird ermächtigt, für das Halten von Wachhunden und Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe auszuschreiben.
Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 109 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.
Zum Zweck der Überprüfung, ob vom Magistrat der Stadt Wien ein Mobilpass ausgestellt wurde und daher eine Bezuschussung der Stadt Wien zur Hundeabgabe durch die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu berücksichtigen ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien bei der Erhebung der Hundeabgabe berechtigt, sofern die abgabepflichtige Person angegeben hat, Inhaber oder Inhaberin eines Mobilpasses zu sein, anhand der im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Person bei der für die Ausstellung eines Mobilpasses zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien abzufragen, ob ein Mobilpass ausgestellt wurde oder nicht, gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Mobilpass ausgestellt wurde und in welchem Umfang eine Bezuschussung gewährt wurde.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 3 500 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Übertretungen des § 4 dieses Gesetzes und Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, in denen keine Handlung oder Unterlassung liegt, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
(3) Beschließt die Gemeinde eine Abgabe auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, so finden auf Übertretungen dieser Verordnung die Absätze 1 und 2 Anwendung.
(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, erlassenen Verordnung keine Anwendung.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Halten von Hunden in der Stadt Wien, vom 16. Dezember 1921, LGBl. für Wien Nr. 156, in der Fassung der Satzungen von 6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 162, und vom 1. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 132, und der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 1/1946, 2/1950, 5/1952, 21/1962, 18/1969 und 3/1980 außer Kraft.
Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz - HAG)
Änderung
LGBl. Nr. 31/1985
LGBl. Nr. 02/1989
LGBl. Nr. 44/1990
LGBl. Nr. 73/1990
LGBl. Nr. 52/2000
LGBl. Nr. 58/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: