§ 4 HAG

HAG - Hundeabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Abgabe ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Monates April zur Einzahlung zu bringen. Bei Hundehaltungen, bei denen die Abgabepflicht nach dem 30. April des Abgabenjahres eintritt, ist die Abgabe binnen 14 Tagen nach der Anmeldung zur Einzahlung zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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