§ 32 GWO 1998 § 32

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Jeder Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert übt sein werden, ihre Stimme vorWahlrecht in der zuständigen Wahlbehörde abzugebenGemeinde aus, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkartein der er seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Auch in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht innerhalb ihrer Wohngemeinde (Abs. 1), jedoch auch außerhalb des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 01.09.2008 bis 13.07.2012

(1) Jeder Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert übt sein werden, ihre Stimme vorWahlrecht in der zuständigen Wahlbehörde abzugebenGemeinde aus, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkartein der er seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Auch in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht innerhalb ihrer Wohngemeinde (Abs. 1), jedoch auch außerhalb des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

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