§ 19 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

II. Teil

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Aktives Wahlrecht

Wahlrecht

§ 19

(1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die

1.

bis zum Ende des Tages der Wahl das 1816. Lebensjahr vollendet haben;

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und

3.

in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.12.2004

II. Teil

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Aktives Wahlrecht

Wahlrecht

§ 19

(1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die

1.

bis zum Ende des Tages der Wahl das 1816. Lebensjahr vollendet haben;

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und

3.

in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.

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