Art. 1 § 19b GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen. An den EinspruchBerichtigungsantrag müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der EinspruchBerichtigungsantrag mündlich erhobengestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom EinspruchswerberAntragsteller zu unterschreiben ist.

(2) Gegenstand des EinspruchsBerichtigungsantrages kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die Wählerevidenz für Unionsbürger oder die Streichung eines Nicht-WahlberechtigtenNichtwahlberechtigten aus der Wählerevidenz für Unionsbürger sein. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(3) Wer gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Der von einem EinspruchBerichtigungsantrag Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der EinspruchsgründeAntragsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Über EinsprücheBerichtigungsanträge entscheidet in erster Instanz die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der EinspruchswerberAntragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete BerufungBeschwerde einbringen. Der BerufungsgegnerBeschwerdegegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen. Die BerufungBeschwerde samt einer allfälligen Stellungnahme ist der Stadtwahlbehördedem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln, diedas darüber in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Die Bestimmungen derdes §§ 34 § 35 Abs. 1 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Zur Entscheidung über Einsprüche und BerufungenBerichtigungsanträge sind die Bezirkswahlbehörden und die Stadtwahlbehörde von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen BehördeBezirkswahlbehörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche oder BerufungenBerichtigungsanträge vorliegen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen. An den EinspruchBerichtigungsantrag müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der EinspruchBerichtigungsantrag mündlich erhobengestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom EinspruchswerberAntragsteller zu unterschreiben ist.

(2) Gegenstand des EinspruchsBerichtigungsantrages kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die Wählerevidenz für Unionsbürger oder die Streichung eines Nicht-WahlberechtigtenNichtwahlberechtigten aus der Wählerevidenz für Unionsbürger sein. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(3) Wer gegen die Wählerevidenz für Unionsbürger offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Der von einem EinspruchBerichtigungsantrag Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der EinspruchsgründeAntragsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Über EinsprücheBerichtigungsanträge entscheidet in erster Instanz die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der Wählerevidenz für Unionsbürger bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der EinspruchswerberAntragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete BerufungBeschwerde einbringen. Der BerufungsgegnerBeschwerdegegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen. Die BerufungBeschwerde samt einer allfälligen Stellungnahme ist der Stadtwahlbehördedem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln, diedas darüber in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Die Bestimmungen derdes §§ 34 § 35 Abs. 1 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Zur Entscheidung über Einsprüche und BerufungenBerichtigungsanträge sind die Bezirkswahlbehörden und die Stadtwahlbehörde von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen BehördeBezirkswahlbehörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche oder BerufungenBerichtigungsanträge vorliegen.

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