§ 88 GWG 2011 Allgemeine Bedingungen

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 87 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 22;die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22 ;,
    3. 3.Ziffer 3die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;
    4. 4.Ziffer 4die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
    5. 5.Ziffer 5die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
    6. 6.Ziffer 6die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.;
    8. 8.Ziffer 8nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß Paragraph 87, Absatz 6 und 7.
  3. (3)Absatz 3Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in § 87 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in Paragraph 87, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
  4. (4)Absatz 4Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

Stand vor dem 08.06.2022

In Kraft vom 22.11.2011 bis 08.06.2022
  1. (1)Absatz einsDer Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 87 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 22;die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22 ;,
    3. 3.Ziffer 3die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;
    4. 4.Ziffer 4die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;
    5. 5.Ziffer 5die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
    6. 6.Ziffer 6die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.;
    8. 8.Ziffer 8nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß Paragraph 87, Absatz 6 und 7.
  3. (3)Absatz 3Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in § 87 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in Paragraph 87, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.
  4. (4)Absatz 4Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

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