§ 52 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Genehmigung gemäß § 43 endet:

1.

durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;

2.

durch Zurücklegung der Genehmigung;

3.

durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;

5.

durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

6.

durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;

7.

wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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