Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß Paragraph 43, zu entziehen, wenn
1.Ziffer einsdie für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 44,) nicht mehr vorliegen;
2.Ziffer 2ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 51, nachzuweisen, nicht nachkommt;
3.Ziffer 3der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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