Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes benennen einen Marktgebietsmanager, der die Aufgaben gemäß § 14 wahrnimmt. Die Benennung des Marktgebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In Marktgebieten ohne Fernleitungen ist kein Marktgebietsmanager zu benennen. Die angemessenen Kosten des Marktgebietsmanagers sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu tragen und als Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen.Die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes benennen einen Marktgebietsmanager, der die Aufgaben gemäß Paragraph 14, wahrnimmt. Die Benennung des Marktgebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In Marktgebieten ohne Fernleitungen ist kein Marktgebietsmanager zu benennen. Die angemessenen Kosten des Marktgebietsmanagers sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu tragen und als Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Marktgebietsmanager in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 14 effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des § 15 erfüllt.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Marktgebietsmanager in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des Paragraph 15, erfüllt.
(3)Absatz 3Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Abs. 1 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs. 1 ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Absatz eins, benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Absatz 2, bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Absatz eins, ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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