§ 15 GWG 2011

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Marktgebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 14 oder eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 zusammenhängen. § 108 bis § 120 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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