§ 116 GWG 2011 Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einem Gleichbehandlungsbeauftragten kontrolliert.
  2. (2)Absatz 2Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 114 Abs. 1 bis 3 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. Paragraph 114, Absatz eins bis 3 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
    1. 1.Ziffer einsfortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
    2. 2.Ziffer 2Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
    3. 3.Ziffer 3Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
    4. 4.Ziffer 4Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
    5. 5.Ziffer 5Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber.
  4. (4)Absatz 4Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
  5. (5)Absatz 5Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 65 tätig wird.Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Paragraph 65, tätig wird.
  6. (6)Absatz 6Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgabenwahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
  7. (7)Absatz 7Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
  8. (8)Absatz 8Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
    1. 1.Ziffer einsNetzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, insbesondere Systemnutzungsentgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
    2. 2.Ziffer 2Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
    3. 3.Ziffer 3Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes.
  9. (9)Absatz 9Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 11 durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber.Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Paragraph 11, durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber.
  10. (10)Absatz 10Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers.
  11. (11)Absatz 11Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (Paragraph 73, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) gleichgestellt.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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