§ 119 GWG 2011 Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 106 bis § 118). Sie hat einen Fernleitungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizierenDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 106 bis Paragraph 118,). Sie hat einen Fernleitungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizieren
    1. 1.Ziffer einsals eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oderals eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 108, oder
    2. 2.Ziffer 2als unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 111 oderals unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 109 bis Paragraph 111, oder
    3. 3.Ziffer 3als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oderals unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 112 bis Paragraph 116, oder
    4. 4.Ziffer 4als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117.als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 117,
  2. (2)Absatz 2Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
    1. 1.Ziffer einsüber Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;über Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins ;,
    2. 2.Ziffer 2von Amts wegen, wenn
      1. a)Litera aein Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oderein Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
      2. b)Litera bdie Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
    3. 3.Ziffer 3über Anzeige der Europäischen Kommission.
    Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet
    1. 1.Ziffer einseinen Antrag auf Zertifizierung zu stellen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
    2. 2.Ziffer 2der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
    Der Fernleitungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Lässt die Regulierungsbehörde diese Frist verstreichen, ist dies einem positiven Entscheidungsentwurf gleichzuhalten. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Lässt die Regulierungsbehörde diese Frist verstreichen, ist dies einem positiven Entscheidungsentwurf gleichzuhalten. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsbeim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
    2. 2.Ziffer 2beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (Paragraph 112 bis Paragraph 116,); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.Die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung einer oder mehrerer normalerweise dem
    1. 1.Ziffer einseigentumsrechtlich entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 odereigentumsrechtlich entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 108, oder
    2. 2.Ziffer 2unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 113 oderunabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 109 bis Paragraph 113, oder
    3. 3.Ziffer 3unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oderunabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 112 bis Paragraph 116, oder
    4. 4.Ziffer 4dem Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117dem Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 117,
    zugewiesenen Funktionen auf eine Stelle oder Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist nach Maßgabe des Unionsrechts zulässig. Stellen oder Rechtspersönlichkeiten, denen solche Funktionen übertragen werden, unterliegen der Zertifizierung nach diesem Abschnitt. Die Abs. 1 bis 7 finden auch auf die Rechtspersönlichkeit oder Stelle im Sinne des Art. 1 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Anwendung.zugewiesenen Funktionen auf eine Stelle oder Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist nach Maßgabe des Unionsrechts zulässig. Stellen oder Rechtspersönlichkeiten, denen solche Funktionen übertragen werden, unterliegen der Zertifizierung nach diesem Abschnitt. Die Absatz eins bis 7 finden auch auf die Rechtspersönlichkeit oder Stelle im Sinne des Artikel eins, letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Anwendung.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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