§ 33 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Versorger oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Regulierungsbehörde festgestellt wird;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wurde, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Abs. 1 Z 2 für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

1.

die langfristige und integrierte Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

2.

allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber wurden mit dem Verteilergebietsmanager hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen und integrierten Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

3.

die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.

(3) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) haften zu ungeteilter Hand.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wird, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen, für die Netzzugang für eine Kundenanlage begehrt wurde, der Verteilergebietsmanager, in dessen Verteilergebiet die Kundenanlage liegt, sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Regulierungsbehörde hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021

(1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Versorger oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Regulierungsbehörde festgestellt wird;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wurde, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Abs. 1 Z 2 für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

1.

die langfristige und integrierte Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

2.

allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber wurden mit dem Verteilergebietsmanager hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen und integrierten Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

3.

die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.

(3) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) haften zu ungeteilter Hand.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wird, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen, für die Netzzugang für eine Kundenanlage begehrt wurde, der Verteilergebietsmanager, in dessen Verteilergebiet die Kundenanlage liegt, sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Regulierungsbehörde hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

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