Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIst eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (Paragraphen 207,, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (Paragraphen 56,, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (Paragraph 84,). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.
(2)Absatz 2Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Absatz eins, ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 15, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82 Geo.