§ 82 Geo. Dolmetsche

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 81 Geo.
§ 83 Geo.