§ 576 Geo. Bestätigung des Vollzuges der Eintragung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2013

(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.

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