§ 270 Geo. Kassenbehältnisse der Gerichte

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.

(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.

(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.

(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.

(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 270 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 270 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 270 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 270 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 270 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 269 Geo.
§ 271 Geo.