§ 8 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn

a)

beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,

b)

beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß § 15a Abs. 1 beiliegt; der § 15a Abs. 1 und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß,

c)

staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und

d)

ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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