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(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
a) | beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind, | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. |
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
a) | beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind, | |||||||||
b) |
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c) |
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d) | ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. |
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019