§ 5 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat unverzüglich

a)

die Veröffentlichung durch die Gemeinde (Abs. 3) zu veranlassen;

b)

den Landwirt, der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat, schriftlich vom Rechtserwerb zu verständigen.

(3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb ohne unnötigen Aufschub auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.

(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Veröffentlichungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich, insbesondere auch mittels E-Mail, mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb

a)

an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von weniger als 0,1 ha erfolgt; bei einem Rechtserwerb durch das Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine durch diese beherrschte oder eine durch deren Organe oder von Personen, die hiezu von diesen bestellt sind, verwaltete Unternehmung, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aktive Bodenpolitik betreibt, liegt die Grenze bei 0,2 ha;

b)

gemäß § 6 Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 zu genehmigen ist;

c)

aufgrund einer Zwangsversteigerung oder im Erbwege erfolgt;

d)

an einem Grundstück mit einer Widmung als Bauerwartungsfläche erfolgt;

e)

an einem Grundstück erfolgt, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet wurde, das Grundstück für diesen Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Erwerber dem Landwirt, der diesen landwirtschaftlichen Betrieb zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 15 Jahren zusichert;

f)

an einem Grundstück mit einem Flächenausmaß von weniger als 0,25 ha erfolgt, das in den letzten 15 Jahren nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern ohne Erwerbsabsicht, insbesondere kleingärtnerisch, genutzt wurde und eine Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne Rekultivierungsmaßnahmen nicht zweckmäßig wäre;

g)

an demselben Grundstück und mit demselben Erwerber bereits einmal gemäß § 6 Abs. 2 lit. g nicht genehmigt wurde und ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der eine Mitteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. g gemacht hat, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist;

h)

allein zu dem Zweck erfolgt, ein Grundstück in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird;

i)

zwischen Miteigentümern einer bestehenden Miteigentümergemeinschaft erfolgt, sofern der Erwerber seinen bisherigen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat und der Miteigentümergemeinschaft kein Landwirt angehört oder der Landwirt kein Interesse hat.

(6) Bei der Beurteilung des Flächenausmaßes nach Abs. 5 lit. a und f sind frühere, nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Rechtserwerbe angrenzender Grundstücke desselben Erwerbers mit zu berücksichtigen.

(7) Ein Grundstück ist von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 5 lit. e, wenn das Grundstück eine Fläche von mindestens 3 ha umfasst und – Alpen und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet – mehr als ein Drittel jener landwirtschaftlichen Flächen darstellt, die der Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat, und der Landwirt überdies erklärt, das Grundstück auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zu bewirtschaften.

(8) Ergeben sich Zweifel, ob die Bewirtschaftung des Grundstückes durch einen Landwirt gesichert ist, insbesondere wenn das Grundstück zuletzt nicht von einem Landwirt bewirtschaftet wurde, so ist in der Veröffentlichung (Abs. 3) zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ein Landwirt seine Bereitschaft mitteilen kann, das Grundstück – ohne das Recht im Sinne des Abs. 1 zu erwerben – zum ortsüblichen Preis zu bewirtschaften; der Abs. 4 gilt im Hinblick auf die Veröffentlichungsfrist sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 44/2013, 5/2019, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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