(1) Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung:
a) | das Eigentum an Grundstücken oder an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB; | |||||||||
b) | das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes oder andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten; | |||||||||
c) | das Gebrauchsrecht, Fruchtnießungsrecht, Wohnungsrecht und Bestandrecht an Grundstücken, ausgenommen das Bestandrecht an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers und seiner Familienangehörigen dienen; | |||||||||
d) | sonstige Rechte, die die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen zum Gegenstand haben, ausgenommen an Räumlichkeiten, die ständig zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs des Rechtserwerbers und seiner Familienangehörigen dienen; | |||||||||
e) | Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, sofern dies dazu führt, dass an der Gesellschaft überwiegend Ausländer beteiligt sind; | |||||||||
dies gilt nur für Gesellschaften mit Grundvermögen in Vorarlberg, dessen überwiegender Teil, gemessen am Einheitswert, vor weniger als fünf Jahren erworben wurde; | ||||||||||
f) | das Pfandrecht an Grundstücken oder Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB, sofern Gläubiger nicht ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist oder nicht nur die Vormerkung der Erwirkung des Pfandrechtes stattfindet. |
(2) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften an Ausländer oder die Erhöhung solcher Geschäftsanteile unverzüglich der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft dürfen den Eintritt oder die Erhöhung des Anteiles eines ausländischen Gesellschafters nur aufgrund einer Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde, dass die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder die Genehmigung nicht erforderlich ist, zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, dass für den Rechtserwerb keine Genehmigung erforderlich ist. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde hat die Gesellschaft die Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011
0 Kommentare zu § 7 GVG