§ 1 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit

a)

land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;

b)

Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind;

c)

Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.

(3) Ziel des Gesetzes ist es,

a)

land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;

b)

eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten;

c)

der Baulandhortung entgegenzuwirken;

d)

den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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