(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
a) | das Eigentum; | |||||||||
b) | das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten; | |||||||||
c) | das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht; | |||||||||
d) | das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben; | |||||||||
e) | sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken; | |||||||||
f) | Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h erfolgt ist, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h seinen beherrschenden Einfluss verliert. |
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019
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