§ 4 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:

a)

das Eigentum;

b)

das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;

c)

das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht;

d)

das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben;

e)

sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken;

f)

Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h erfolgt ist, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h seinen beherrschenden Einfluss verliert.

(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2011, 5/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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