§ 78 GTG (weggefallen)

Gentechnikgesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
(1) Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II§ 78 GTG seit 01.01.9000 weggefallen. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.

(2) Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.01.2022
(1) Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II§ 78 GTG seit 01.01.9000 weggefallen. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.

(2) Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.

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