§ 78 GTG (weggefallen)

Gentechnikgesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des römisch II. und römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
§ 78 GTG seit 01.01.9000 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.01.2022
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des römisch II. und römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
§ 78 GTG seit 01.01.9000 weggefallen.

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