Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über alle Arbeiten mit GVO Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 im kleinen Maßstab können in Form der Laboraufzeichnungen (Laborjournale) geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen die nachstehenden Angaben enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Betreibers und Ort der gentechnischen Anlage;
2.Ziffer 2Name des Projektleiters und des Beauftragten für die biologische Sicherheit;
3.Ziffer 3Bezeichnung der jeweiligen Arbeit mit GVO;
4.Ziffer 4Beginn, Abschluß und Sicherheitseinstufung der Arbeiten mit GVO oder der Arbeitsreihen mit GVO sowie deren Änderung;
5.Ziffer 5Art der Entsorgung von GVO;
6.Ziffer 6Angaben über Unfälle gemäß § 11 Abs. 2.Angaben über Unfälle gemäß Paragraph 11, Absatz 2,
(3)Absatz 3Andere als die unter Abs. 2 angeführten Arbeiten mit GVO sind in gesonderten Aufzeichnungen zu protokollieren. Zusätzlich zu den In Abs. 2 aufgezählten Angaben müssen diese Aufzeichnungen folgende Informationen enthalten:Andere als die unter Absatz 2, angeführten Arbeiten mit GVO sind in gesonderten Aufzeichnungen zu protokollieren. Zusätzlich zu den In Absatz 2, aufgezählten Angaben müssen diese Aufzeichnungen folgende Informationen enthalten:
1.Ziffer einsZeitpunkt der Anmeldung von Arbeiten mit GVO oder Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides;
2.Ziffer 2die Namen der an der Durchführung der Arbeiten mit GVO unmittelbar beteiligten Personen;
3.Ziffer 3getroffene Sicherheits- und Notfallmaßnahmen.
(4)Absatz 4Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 oder 4 im großen Maßstab müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 und 3 eine Beschreibung der Prozeßführung sowie der zur Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen verwendeten Geräte und Einrichtungen enthalten.Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 oder 4 im großen Maßstab müssen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2 und 3 eine Beschreibung der Prozeßführung sowie der zur Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen verwendeten Geräte und Einrichtungen enthalten.
(5)Absatz 5Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
(6)Absatz 6Aufzeichnungen über Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1 oder 2 im kleinen Maßstab müssen zumindest drei Jahre nach Abschluß der Arbeit oder Arbeitsreihe aufbewahrt werden. Alle anderen Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluß der Arbeit mit GVO aufbewahrt werden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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