Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß § 43 hemmen die Frist gemäß § 40 Abs. 1 bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß § 43 wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Antragsteller und der Auftrag zur Verbesserung des Antrages oder der dazugehörigen Unterlagen sowie die Anhörung gemäß Paragraph 43, hemmen die Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Antragstellers oder der Verbesserung. Durch die Anhörung gemäß Paragraph 43, wird diese Frist höchstens 30 Tage lang gehemmt.
(2)Absatz 2Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß § 39a Abs. 1 Z 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß § 40 Abs. 1 nicht.Die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an eine Partei gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 hemmt die Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, nicht.
In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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